Derzeit werden laufende Erträge aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen und Dividenden) im Regelfall mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen sind im Privatbereich hingegen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach geltender Rechtslage voll steuerpflichtig (bis zu 50 % Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei.
Ab 1. Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell mit 25 % KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen - analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank, sind die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und werden dann bei der Steuerveranlagung mit 25 % besteuert.
Zur Gänze ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften udgl), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage voll körperschaftsteuerpflichtig sind.
Betroffene Wertpapiere
Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen soll nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen gelten, und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien und GmbH-Anteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 und bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) für Anschaffungen nach dem 30.9.2011. Mit anderen Worten: Alle bis 31.12.2010 noch erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle bis 30.9.2011 noch erworbenen Anleihen und Derivate können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden! Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalanlagen in Zukunft unentgeltlich übertragen werden (für den Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gilt dabei wie bisher der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers bzw Geschenkgebers).
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen Veräußerungslös und Anschaffungskosten errechnet, wobei Anschaffungsnebenkosten (wie zB Bankspesen beim Aktienkauf) nicht berücksichtigt werden. Auch allfällige Werbungskosten (zB Bankspesen, Depotgebühren) dürfen nicht abgesetzt werden. Werden Wertpapiere aus dem Depot entnommen, wird dies grundsätzlich wie eine Veräußerung behandelt und löst die 25%ige Besteuerung des bis dahin erzielten Wertzuwachses aus. Eine Besteuerung unterbleibt nur dann, wenn bestimmte Meldepflichten erfüllt werden.
Verlustausgleich
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher zB Kursverluste aus Aktien, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern! Zwecks Durchführung des Verlustausgleichs muss durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung eine Steuerveranlagung beantragt werden (Verlustausgleichsoption), bei der die zuviel bezahlte KESt vom Finanzamt rückerstattet wird. Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften (zB Lohneinkünften oder Einkünften als Einzelunternehmer) ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. Der Ausschluss eines Verlustvortrags wird angesichts der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von vielen Experten als verfassungswidrig angesehen.