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Betrugsbekämpfungsgesetz 2010

 

1) Annahme einer Nettolohnvereinbarung

 

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit zusammenhängenden Steuerhinterziehungen soll klargestellt werden, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen das ausbezahlte Entgelt als Nettoentgelt zu verstehen ist und für die Berechnung der (nachzuzahlenden) Lohnabgaben daher auf ein entsprechend höheres Bruttoentgelt hochgerechnet werden muss. Wird bei Beschäftigung einer Person im Rahmen eines Werkvertrages dieser anlässlich einer SV-Beitragsprüfung als Dienstverhältnis eingestuft, so soll eine Nettolohnvereinbarung dann nicht angenommen werden, wenn für die erhaltenen Bezüge im Hinblick auf die ursprüngliche rechtliche Einstufung als Werkvertrag die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Finanzbehörde und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfüllt wurden.

2) Auftraggeberhaftung auch für lohnabhängige Abgaben

 

Zur Bekämpfung des Sozialbetrugs im Baugewerbe wurde bereits im Vorjahr eine Haftung jener Unternehmer, die Auftraggeber von Bauleistungen sind, für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge der beauftragten Subunternehmer eingeführt. Diese Regelung soll nunmehr mit der Einführung einer zusätzlichen Auftraggeberhaftung für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben in Höhe von bis zu 5 % des Werklohnes (Rechnungsbetrages) ergänzt werden (wobei dieser Prozentsatz im Rahmen der parlamentarischen Behandlung möglicherweise noch erhöht wird). Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder eine Insolvenz vorliegt.

Der Auftraggeber soll aber die Möglichkeit haben, sich – analog zur Regelung im ASVG - dadurch von der Haftung zu befreien, dass er einen 25 %igen Zuschlag zum SV-Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse leistet. Die nunmehr in der RV realisierte Lösung bietet im Ergebnis den betroffenen Baufirmen (Auftraggebern) daher die Möglichkeit, beiden Haftungen (SV-Beiträge und Lohnabgaben) durch Einbehalt eines Betrages von insgesamt 25 % des Werklohnes des Subunternehmers (= 20 % für SV-Beiträge und 5 % für lohnabhängige Abgaben) und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu entgehen. Der Mehraufwand gegenüber der bereits geltenden ASVG-Regelung besteht für die betroffenen Unternehmer (Auftraggeber) darin, dass mit der Überweisung auch die UID-Nummer (falls es eine solche nicht gibt, die Steuer- und Finanzamtsnummer) des Subunternehmers bekannt gegeben werden muss.

Ebenso wie im § 67a ASVG soll die Haftung entfallen, wenn der beauftragte Subunternehmer in der Liste unbedenklicher Unternehmen (so genannte HFU-Liste) aufscheint.

3) Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen („Lex Meischberger“)

 

Gemäß einem neuen § 109b EStG sollen Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) verpflichtet werden, ab 2011 Zahlungen in das Ausland für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzbehörde zu melden, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleisteten Zahlungen den Betrag von 100.000 € übersteigen.

Ausgenommen von dieser geplanten Mitteilungspflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht unterliegen. In der RV ist nunmehr eine weitere Ausnahme dazu gekommen: Für Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen) soll ebenfalls keine Mitteilungspflicht bestehen, wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15 % unterliegt.

Im Ergebnis betrifft die neue Mitteilungspflicht daher vor allem Zahlungen von insgesamt über 100.000 € pro Kalenderjahr an natürliche Personen, wenn für diese Zahlungen in Österreich kein Steuerabzug vorzunehmen ist. Im Falle von Zahlungen an ausländische Körperschaften (Gesellschaften) soll die Mitteilungspflicht nur dann bestehen, wenn der ausländische Zahlungsempfänger in einer Steueroase oder zumindest in einem Niedrigsteuerland (Steuerbelastung 15 % oder weniger) ansässig ist.

Etwas entschärft wurde auch die im Entwurf vorgesehene Strafe für die (vorsätzliche) Verletzung der Mitteilungspflicht: Die Strafe beträgt zwar weiterhin bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrages, sie ist allerdings nunmehr mit 20.000 € gedeckelt.

4) Steuerzuschlag für Zahlungen ohne Empfängernennung

 

Betrieblich veranlasste Zahlungen eines Unternehmens sind steuerlich grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar. Wenn ein Unternehmer aber trotz ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamtes den Empfänger einer solchen Zahlung nicht nennt, so ist diese Zahlung nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar, was bei Kapitalgesellschaften zu einer zusätzlichen Körperschaftsteuerbelastung von 25 % des betreffenden Betrages führt. Ist der (anonyme) Empfänger der Zahlung eine in Österreich ansässige natürliche Person, entgehen dem Fiskus im Falle der (in diesem Fall wohl naheliegenden) steuerlichen Nichtdeklarierung dieser Beträge allerdings bis zu 50 % Einkommensteuer.

Um diese Differenz auszugleichen, sollen Kapitalgesellschaften in diesem Fall ab der Veranlagung 2011 zusätzlich zum Steuernachteil aus der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit der genannten Beträge noch mit einer weiteren 25 %igen „Sonder-Körperschaftsteuer“ belastet werden. Die Verweigerung der Empfängernennung kostet daher der zahlenden Kapitalgesellschaft dann insgesamt 50 % Körperschaftsteuer; dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger der Zahlung In- oder Ausländer ist. Bei Unternehmensgruppen ist diese 25 %ige Sonder-Körperschaftsteuer vom betroffenen Gruppenmitglied zu bezahlen.

Bemerkenswert ist, dass die Regelung laut RV ab der Veranlagung 2011 gelten soll, wodurch es bei Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Bilanzstichtag faktisch zu einer Rückwirkung kommt.

5) Verlängerung Verjährungsfristen

 

Die Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern von 7 auf 10 Jahre sowie der absoluten Verjährungsfrist bei vorläufig festgesetzten Steuern von 10 auf 15 Jahre wird in der RV unverändert zum Entwurf beibehalten. Die Verlängerung ist auf jene Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entstanden ist. Eine hinterzogene Einkommensteuer 2002 (= Entstehung des Abgabenanspruches mit Ende 2002) verjährt daher – falls keiner der bereits geltenden Verlängerungsfälle vorliegt – angesichts der weiterhin anzuwendenden 7-jährigen Verjährungsfrist unverändert mit Ablauf des Jahres 2009, eine hinterzogene Einkommensteuer 2003 verjährt hingegen erst mit Ablauf des Jahres 2013.

6) Einführung einer Finanzpolizei

 

Mit der schon im Entwurf vorgesehenen Einführung einer Finanzpolizei sollen durch Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unmittelbar vor Ort Betrugsfälle besser verhindert bzw zeitnaher aufgedeckt werden. Mit den vorgesehenen finanzpolizeilichen Befugnissen soll die Präventivwirkung der Steueraufsichts- und sonstigen Kontrollmaßnahmen deutlich verstärkt werden.

7) Bestimmungen des Entwurfs, die in der RV nicht mehr enthalten sind

 

Die im Entwurf vorgesehene Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Zinsen für die Fremdfinanzierung von Beteiligungsakquisitionen (kein Zinsenabzug für den Erwerb von Kapitalbeteiligungen von einem Konzernunternehmen bzw von Beteiligungen in Staaten außerhalb EU bzw EWR) wurde in der RV ersatzlos gestrichen, wird aber voraussichtlich – allenfalls in modifizierter Form – in dem Ende Oktober 2010 zu erwartenden Steuerbelastungspaket (Budgetbegleitgesetz) wieder auftauchen.

Die im Entwurf vorgesehene Steuerabzugsverpflichtung in Höhe von 20 % für bestimmte Honorare (zB Aufsichtsräte, Funktionäre, Stiftungsvorstände), die schon bisher jährlich an das Finanzamt gemeldet werden mussten (so genannte § 109a-Honorare), wurde angesichts der ohnedies schon normierten Meldeverpflichtung ebenfalls ersatzlos gestrichen. Möglicherweise wird aber der Katalog der nach § 109a EStG meldepflichtigen Tätigkeiten im Zuge der parlamentarischen Behandlung noch erweitert.

Stand: 14.09.2010


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