Eine Beschwerde gegen die Grundsteuerberechnung auf Basis der Einheitswerte wurde vom VfGH als unbegründet abgewiesen. Anders als bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommen bei der Grundsteuerberechnung keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zur Anwendung, es gelten immer die - wenn auch veralteten - Einheitswerte.