Kauft eine GmbH einen Porsche und stellt ihn dann seinem geschäftsführenden Gesellschafter (Fremdgesellschafter mit Sachbezug) zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann
Jede Nutzung betrieblich
Bei einer GmbH ist grundsätzlich jede Nutzung betrieblich. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einem Urteil klar: Im Falle des Porsches ist die entscheidende Frage nicht, ob eine überwiegende betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Maßgeblich ist, ob nachweislich eine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vorliegt. Nur in diesem Fall ist ein außerbetriebliches Vermögen der GmbH anzunehmen.
Verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
Die Zuwendung hat somit ihre Wurzel im Beteiligungsverhältnis. Ein weiteres Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass sie nicht als Ausschüttung (z.B. Dividende) erkennbar ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird wie jede andere Gewinnausschüttung besteuert. Der Gesellschafter hat 25 % Kapitalertragsteuer vom Kaufpreis zu bezahlen.
Die erhöhten Aufwendungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Mieteinnahmen
Liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vor, sind für die private Verwendung bei der GmbH fremdübliche Mieteinnahmen anzusetzen. Es sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.