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Pendlerpauschale – neue Unzumutbarkeitskriterien

 

Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien wurde mit dem Ende 2011 veröffentlichten Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine flexible Staffelung der Wegzeiten eingeführt. Dem Arbeitnehmer steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu,
wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt nunmehr Folgendes:

 

Wegzeit für einfache Wegstrecke

Benützung Massenbeförderungsmittel (MBM)

Anmerkung

 

bis 90 Minuten

zumutbar

 

zwischen 90 Minuten und 150 Minuten (2,5 Stunden)

zumutbar

wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem MBM höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz

über 150 Minuten (2,5 Stunden)

unzumutbar

 

 Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechterungen erst ab 2013 wirksam werden sollen.

Stand: 09.02.2012


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