Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien wurde mit dem Ende 2011 veröffentlichten Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine flexible Staffelung der Wegzeiten eingeführt. Dem Arbeitnehmer steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu,
wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt nunmehr Folgendes:
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Wegzeit für einfache Wegstrecke |
Benützung Massenbeförderungsmittel (MBM) |
Anmerkung
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bis 90 Minuten |
zumutbar |
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zwischen 90 Minuten und 150 Minuten (2,5 Stunden) |
zumutbar |
wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem MBM höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz |
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über 150 Minuten (2,5 Stunden) |
unzumutbar |
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Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechterungen erst ab 2013 wirksam werden sollen.