Anzahlungen: Auf zeitgerechte Abfuhr der Umsatzsteuer achten!

Wenn Sie als Unternehmer Anzahlungen für zukünftige, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhalten, müssen Sie die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang an das Finanzamt abführen. Das ist unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung über die Anzahlung gelegt haben oder nicht.
Liebhaberei und Vermietung: Eigentumswohnungen sind separat zu überprüfen

Für die Beurteilung, ob vermietete Objekte (z.B. Eigentumswohnungen), die an verschiedene Personen vermietet sind, eine Einkunftsquelle darstellen oder ob Liebhaberei vorliegt, muss jedes einzelne Objekt separat überprüft werden, selbst wenn die Wohnungen im gleichen Haus gelegen sind.
Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 1.1.2015

Die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden nun moderner und übersichtlicher gestaltet. Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten auch für bereits bestehende Altgesellschaften.
Gewinnfreibetrag 2014 Einschränkung auf Wohnbauanleihen anstelle begünstigter Wertpapiere

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 13% ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu optimieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.
Begünstigungen für Jungärzte bei Anstellung von Mitarbeitern

Für Jungärzte, die eine Praxis eröffnen, bestehen aufgrund des Neugründungs-Förderungsgesetzes (Neurom) interessante Förderungsmöglichkeiten, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen.
Immobilienveräusserung mit Verlust?

In der Regel werden bei privaten Immobilienveräußerungen positive Veräußerungsgewinne erzielt, die der 25%igen Immobilienertragsteuer unterliegen. Im Einzelfall kann es jedoch auf Grund spezieller Umstände, etwa durch Wertverlust oder Notverkauf, zu einer Immobilienveräußerung mit Verlust kommen, was eine Reihe an steuerlichen Fragen mit sich bringt.
Barbewegungsverordnung: Vereinfachte Aufzeichnungen nur für bestimmte Unternehmen

Betriebe haben ihre Bareinnahmen durch entsprechende Kassensysteme aufzuzeichnen. Eine Ermittlung von Tageslosungen durch Kassasturz ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Rahmen der Barbewegungsverordnung können jedoch Erleichterungen in Anspruch genommen werden.
Aufbewahrung von Belegen

Aus steuerlicher Sicht sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Bevor Sie aber ab dem 1.1.2015 Unterlagen entsorgen, sollten Sie einige Punkte beachten.