Zunächst ist dabei zu unterscheiden, ob der Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt. Die Unterscheidung zwischen einem gesellschaftsrechtlichen und einem betrieblichen Vorgang richtet sich maßgeblich danach, ob eine derartige Maßnahme auch zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen (somit zwischen der Gesellschaft und einem Nichtgesellschafter) durchgeführt worden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dienen Vermögenszuwendungen des Gesellschafters an eine existenzgefährdete Gesellschaft primär der Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft (= ureigenes Gesellschafterinteresse) und sind daher aufgrund der Gesellschafterstellung und nicht betrieblich veranlasst.
Verzichtsbetrag ist aufzuteilen
Ist der Forderungsverzicht in der Krise einer GmbH somit gesellschaftsrechtlich veranlasst, so ist in weiterer Folge der Verzichtsbetrag in einen werthaltigen und einen nicht werthaltigen Teil aufzuteilen. Auf Ebene der schuldenden Gesellschaft liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit eine steuerneutrale Einlage sowie in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Verbindlichkeit ein steuerpflichtiger Ertrag vor.
Beispiel:
Herr Meier ist zu 100% an der Meier-GmbH beteiligt und gewährte dieser ein Darlehen in Höhe von € 100.000. Aufgrund massiver Produktionseinbußen entwickelte sich das buchmäßige Eigenkapital negativ und beträgt € -125.000. Um die bilanzielle Überschuldung zu beseitigen, verzichtet Herr Meier zur Gänze auf seine Forderung. Im Anlagevermögen befinden sich Liegenschaften mit stillen Reserven in Höhe von € 600.000. Da hierbei davon auszugehen ist, dass der Forderungsverzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die Forderung aufgrund der Höhe der stillen Reserven im Liegenschaftsvermögen in diesem Fall zur Gänze werthaltig ist, führt der Forderungsverzicht zu einer steuerneutralen Einlage und damit zu einer Erhöhung des Eigenkapitals in Höhe von € 100.000.
Bitte beachten Sie jedoch, dass bei Unternehmen in der Krise nicht nur aus steuerlicher und unternehmensrechtlicher Sicht über mögliche Sanierungsmaßnahmen nachgedacht werden sollte, sondern letztendlich vor allem auch insolvenzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Pflichten (wie etwa die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) beachtet werden müssen.
Sollte Ihr Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage geraten, empfiehlt es sich jedenfalls, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen!
Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) enthalten u.a. die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Österreich, deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten, um eine allfällige Unterentlohnung (Lohndumping) dieser Arbeitskräfte kontrollieren zu können.
Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung eines ausländischen Betriebs an einen inländischen Betrieb trifft diese Bereithaltungspflicht den inländischen Betrieb (Beschäftiger).
Kumulationsprinzip bringt außerordentlich hohe Strafen
Fehlen die entsprechenden Unterlagen, können hohe Strafen ausgesprochen werden, wobei im Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip zur Anwendung kommt. Das heißt, die Geldstrafen werden pro Verstoß und pro betroffenen Arbeitnehmer verhängt und kumulieren sich somit bei mehreren Arbeitnehmern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun in einem aktuellen Verfahren, in dem es aufgrund des Kumulationsprinzips zu außerordentlich hohen Strafen gekommen war, dass die verhängten Strafen für die Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen.
Nach Ansicht des EuGH wurden Geldstrafen verhängt, die über das Ziel der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften hinausgehen und daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Vor allem das Kumulationsprinzip ohne Deckelung im Zusammenhang mit Ersatzfreiheitsstrafen wurde vom EuGH als problematisch angesehen.
Verwaltungsgerichtshof hat verhängte Strafen aufgehoben
Davon ausgehend hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen aufgehoben. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen ‑ auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht ‑ nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat laut VwGH zu entfallen.
Aufgrund dieser EuGH- und VwGH-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Strafen bei Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht mehr im bisherigen Ausmaß verhängt werden können. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber, insbesondere im Bereich des umstrittenen Kumulationsprinzips, auf diese Erkenntnisse reagieren wird.
Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung und allfälligen gesetzlichen Änderungen im Bereich der Strafbemessung bleiben jedoch die Pflichten, die das LSD-BG für Arbeitgeber bzw. Beschäftiger vorsieht, jedenfalls bestehen und sollten unbedingt eingehalten werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung aller damit einhergehenden Formalitäten!
Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen ist dabei von der tatsächlichen Nutzung abhängig. Wird das erworbene KFZ sowohl betrieblich als auch privat genutzt, führt die überwiegende betriebliche Nutzung (mehr als 50%) zu Betriebsvermögen. Die überwiegende private Nutzung führt hingegen zu Privatvermögen.
Laufende Aufwendungen
Laufende Aufwendungen aus dem Betrieb des Fahrzeuges (wie etwa Treibstoffkosten, Versicherungsprämien, AfA, Finanzierungskosten, Reparaturkosten) sind ertragsteuerlich dabei wie folgt zu berücksichtigen:
Ist das KFZ aufgrund der überwiegenden betrieblichen Nutzung zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnen, so stellen diese Aufwendungen zunächst Betriebsausgaben dar.
Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, sondern auch die Bestellung eines Baurechtes führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Wird das Baurecht entgeltlich, etwa gegen Entrichtung eines Bauzinses, eingeräumt, bildet in der Regel diese Gegenleistung die Bemessungsgrundlage.
Ist die Gegenleistung geringer als der Grundstückswert oder erfolgt die Einräumung unentgeltlich, so ist der Grundstückswert als Ersatz- bzw. Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Grundstückswert kann dabei nach dem Pauschalwertmodell basierend auf der Grundstückswerteverordnung (GrWV) ermittelt werden.
Novellierung der Grundstückswerteverordnung
Mit Oktober 2019 ist die neue GrWV in Kraft getreten, die auch eine einfache und sachgerechte Methode zur Ermittlung des Grundstückswertes von Baurechten sowie von mit Baurechten belasteten Liegenschaften bringt. Ohne diese Änderung müsste für die Bewertung eines Baurechtes und des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes immer ein (in der Regel höherer) gemeiner Wert ermittelt werden.
Durch die Begründung eines Baurechts kann eine Trennung des zivilrechtlichen Eigentums am Grund und Boden einerseits und am Gebäude andererseits erreicht werden. Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers zu; am Grund und Boden, soweit nichts anderes bestimmt wird, hingegen lediglich die Rechte eines Nutznießers.
Die Trennung von Grund und Boden und Gebäude durch ein Baurecht kann auch nachträglich (nach Errichtung des Gebäudes) erfolgen. Die Einräumung kann dabei unentgeltlich oder entgeltlich (gegen Entrichtung eines laufenden Bauzinses oder einer Einmalzahlung) erfolgen. Für den Baurechtsgeber besteht somit etwa die Möglichkeit, den Grund und Boden gegen Entrichtung eines Baurechtszinses in seinem Eigentum zurückzubehalten und damit weiterhin von etwaigen künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens zu profitieren.
Konkrete Ermittlungsmethode des Grundstückswertes
Bildet bei grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Baurechten der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage, wird nun durch die Novellierung der GrWV die konkrete Ermittlungsmethode des Grundstückswertes bereitgestellt, sodass nicht mehr ein (in der Regel höherer) gemeiner Wert als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Die Ermittlung des Grundstückswerts hängt dabei insbesondere davon ab, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück handelt, ob das Baurecht erstmalig eingeräumt oder übertragen wird und ob die Dauer des Baurechts weniger als 50 Jahre oder mehr als 49 Jahre beträgt.
Da unterschiedlichste Sachverhaltsvarianten möglich sind, ist bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuerbelastung im Zusammenhang Baurechten stets der jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Sollte daher die erstmalige Einräumung eines Baurechts, die Übertragung eines bereits bestehenden Baurechts bzw. die Übertragung einer mit einem Baurecht belasteten Liegenschaft geplant sein, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld, eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts auf mögliche grunderwerbsteuerliche Konsequenzen vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung in der Einkommensteuer
Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz können ab 2020 das steuerpflichtige Einkommen wahlweise entweder (wie bisher) im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder (neu) mittels Pauschalierung ermitteln. Wird von der pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht, besteht der pauschalierte Gewinn künftig aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45% der Betriebseinnahmen; für Dienstleistungsbetriebe ist ein reduzierter Satz von 20% anzuwenden. Zusätzlich sind nur wenige Betriebsausgaben zum Abzug zulässig, insbesondere der Gewinngrundfreibetrag oder Sozialversicherungsbeiträge.
Erhöhung der Betragsgrenze für GWG
Die Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis zu € 400) können - anstelle der Verteilung auf die Nutzungsdauer - im Jahr der Anschaffung zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die geltende Grenze von € 400 wird ab 2020 auf € 800 angehoben. Es kann daher sinnvoll sein, mit bestimmten Investitionen noch bis zum Jahr 2020 zuzuwarten.
Erhöhung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze
Die Grenze für Kleinunternehmer – bis zu dieser Grenze sind die Umsätze des Unternehmers unecht befreit – wird ab 1.1.2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 pro Jahr erhöht. Wie bisher kann zur Umsatzsteuerpflicht (bei gleichzeitig zustehendem Vorsteuerabzug) optiert werden. Ob eine Option zur USt-Pflicht sinnvoll ist, hängt dabei von den Umständen im Einzelfall ab; etwa davon, ob hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen geltend gemacht werden können.
Normverbrauchsabgabe und motorbezogene Versicherungssteuer
2020 wird die motorbezogene Versicherungssteuer und die NoVA angepasst.
Senkung der Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen
Der Steuersatz auf elektronische Publikationen wie E-Books, E-Zeitungen, Hörbücher (da im Wesentlichen inhaltsgleich zu gedruckten Büchern), beträgt ab 1.1.2020 10% (statt bisher 20%). Dieser ermäßigte Steuersatz gilt auch für Teile eines (gesamten) physischen Druckwerks, beispielsweise Artikel einer Zeitung.
Bei kombinierten Werken (z.B. Fachbuch gemeinsam mit Internet-Zugang) ist daher die Trennung in 10% und 20%igen Steuersatz nicht mehr erforderlich.
Vorsteuerabzug auf Elektro-Motorräder und -mofas
Analog zum Vorsteuerabzug auf Elektroautos ist es ab 2020 möglich, bei unternehmerischer Nutzung auch von emissionsfreien Motorrädern oder Mofas den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.
Meldepflicht für elektronische Buchungsplattformen
Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung wird eine Aufzeichnungsverpflichtung für elektronische Schnittstellen (z.B. Marktplätze, Plattformen, etc.), die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen, vorgesehen. Dies kann etwa im Rahmen der „sharing economy“ vorliegen, wenn Beherbergungsumsätze über eine Plattform (z.B. Airbnb) vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer.
Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen (ab einem Jahresumsatz von € 1.000.000 müssen die Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung übermittelt werden).
Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet die Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform, etc.) für die Steuer. Der Finanzminister hat per Verordnung festzulegen, wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
Insbesondere Gelegenheitsvermieter sollten bedenken, dass diese Meldeverpflichtung unter Umständen zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann.
Verlängerung der Optionsfrist bei Land- und Forstwirten
Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes (Punsch- und Glühweinstand) steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.
Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden.
Speisen und Spendenboxen
Werden von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich Speisen (etwa Weihnachtsbäckerei) oder Getränke zur Verfügung gestellt, stellen diese keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.
Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag von € 10.000 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können auch für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer von 25%. Ausgehend von der oben angeführten pauschalen Gewinnermittlungsart unterliegt somit ein gemeinnütziger Verein frühestens ab einem Umsatz von über € 100.000 der Körperschaftsteuer.
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt für den Verein eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann. Bei steuerlichen Fragen zu ihrem Verein unterstützen wir Sie gerne.
Der Arzt hatte mit Beginn der Pension eine selbständige Notarzttätigkeit aufgenommen und neben den Pensionsbezügen auch selbständige Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. In den letzten vier Jahren wurden ausschließlich Verluste erzielt. Auch über die gesamte Dauer der Notarzttätigkeit wurde ein kumulierter Verlust erwirtschaftet. Der Arzt erkrankte im Jahr 2011 und konnte dadurch keine Umsätze erzielen und keine Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage vornehmen. Er wollte in diesem Jahr die Verluste aus der Notarzttätigkeit mit seinen Pensionsauskünften ausgleichen.
Im vorliegenden Fall entschied das BFG entgegen der Ansicht des Finanzamtes, dass ein Verlustausgleich möglich ist, da es sich bei der Tätigkeit als Arzt um eine Tätigkeit mit Annahme einer Einkunftsquelle handelt. Diese hat ergeben, dass die Vermutung einer „Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht“ nicht widerlegt werden kann.
Tätigkeiten, die keinen Gewinn erwarten lassen
Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus folgt, dass Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften, etwa Pensionseinkünften, ausgeglichen werden dürfen. Ergibt sich ausnahmsweise ein Gewinn, ist dieser aber auch nicht steuerpflichtig.
Dabei ist zu unterscheiden:
Umsätze von Ärzten aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Unecht steuerbefreit bedeutet, dass für die getätigten Umsätze keine Umsatzsteuer zu verrechnen ist, jedoch die mit diesen befreiten Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge auch nicht abgezogen werden dürfen.
Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch einen Arzt oder Versicherungsvertreter von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat.
Gedacht ist bei dieser Bestimmung an Fälle, in denen der Unternehmer Gegenstände für Zwecke einer (unecht) steuerfreien Tätigkeit erworben hat, daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war und die Weiterlieferung dieser Gegenstände ohne diese Befreiungsbestimmung der Umsatzsteuer unterliegen würde. Unter diese Bestimmung fällt nach Ansicht der Finanzverwaltung der Verkauf eines Kundenstocks und führt folgendes Beispiel dazu an:
Beispiel
Ein Versicherungsvertreter, dessen Umsätze von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, stellt seine Tätigkeit ein und veräußert seinen Kundenstock. Die Lieferung des Kundenstockes ist steuerfrei.
Der VwGH widerspricht dieser Ansicht jedoch und führt aus, dass die Übertragung eines Kundenstockes eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist die oben angeführte Befreiungsbestimmung allerdings nur bei Lieferungen und nicht bei sonstigen Leistungen anwendbar. Somit unterliegt der Verkauf des Kundenstockes als sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Verkauft nun der Versicherungsvertreter seinen Kundenstock um € 100.000 ohne Umsatzsteuer, so kommt es zu einer Umsatzsteuernachzahlung von € 20.000.
Hinweis
Der Käufer (ebenfalls ein Versicherungsmakler) ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da dieser auch steuerfreie Umsätze ausführt.
Eine Betriebsaufgabe bzw. –übergabe ist in der Praxis ein komplexer Sachverhalt der sich nicht nur auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs des Kundenstocks beschränkt. Deshalb sollte diese im Einzelfall steuerrechtlich genau geprüft werden. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.