Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Marktgemeinde, welche im Jahr 2012 Photovoltaikanlagen auf 13 unterschiedlichen Standorten errichtet hat. Den daraus erzeugten Strom verkaufte sie an den Energieversorger. Der Strom wurde daher in das örtliche Stromnetz eingespeist. Gleichzeitig betrieb die Marktgemeinde einen Kanalbetrieb als Hoheitsbetrieb. Den für den Kanalbetrieb benötigten Strom bezog sie wiederum vom Energieversorger. Mangels eigener verfügbarer Elektrizitätsleistung konnte die Marktgemeinde den Strom nicht selbst direkt von den Photovoltaikanlagen zu dem Kanalbetrieb leiten. Fraglich war daher, ob der Betrieb der Photovoltaikanlagen einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) darstellt.
Betrieb gewerblicher Art
Ein BgA ist jede Einrichtung, die wirtschaftlich selbständig ist und ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht bzw. zur Erzielung von Einnahmen dient und nicht der Land- und Forstwirtschaft angehört. Ein BgA kann nur von einer KöR betrieben werden.
KöRs sind etwa Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) oder Personalkörperschaften (Sozialversicherungsträger und Berufsvertretungen wie Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer).
BgAs unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und sind somit gleichgestellt mit privaten Wirtschaftsunternehmen. Im Gegensatz dazu unterliegen KöRs im Bereich ihrer Hoheitsbetriebe (zB Wasserwerke, Anstalten zur Müllbeseitigung oder Straßenreinigung) der beschränkten Steuerpflicht. Stellen die Photovoltaikanlagen nun einen BgA der Marktgemeinde dar, unterliegt dieser Betrieb der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die Beurteilung, ob ein BgA vorliegt, erfordert demnach immer eine Einzelfallbeurteilung anhand der oben genannten Kriterien.
Wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit
Das BFG führte aus, dass der Betrieb der Photovoltaikanlagen eine wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit darstellt, weil er unabhängig vom Kanalbetrieb besteht. Der gesamte erzeugte Strom wird in das Ortsnetz eingespeist, wodurch nicht von einer bloßen Versorgung des Kanalbetriebs ausgegangen werden kann. Auch das Kriterium der Nachhaltigkeit ist erfüllt, da die Anlage seit 2012 laufend Strom erzeugt und einspeist. Durch die entgeltliche Weitergabe an den Energieversorger ist auch von einer Einnahmenerzielungsabsicht auszugehen. Gewinnabsicht ist hingegen nicht erforderlich.
Die Anlage gehörte auch nicht der Land- und Forstwirtschaft an. Aufgrund dieser Ausführungen beurteilte das BFG die Photovoltaikanlage als BgA, welcher der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Abschließend führte das BFG noch an, dass trotz der 13 unterschiedlichen Standorte der Photovoltaikanlagen von einem einheitlichen BgA auszugehen ist, bei dem auch eine einheitliche Gewinnermittlung vorzunehmen ist. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen ist nämlich nur möglich, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht.
Hinweis: Die Qualifikation, ob ein Betrieb einen BgA oder Hoheitsbetrieb darstellt, ist von umfassender Bedeutung, unterliegen die beiden Arten doch einer unterschiedlichen Besteuerung.
Im Umsatzsteuergesetz finden sich diverse Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht, wobei eine solche Umsatzsteuerbefreiung in der Regel mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs einhergeht. Eine dieser Umsatzsteuerbefreiungen betrifft Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, wenn sie im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit durchgeführt werden.
Darunter versteht man die Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten. Auch mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehende Lieferungen von Gegenständen (Hilfsgeschäfte) sind befreit, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für die steuerfreie Tätigkeit verwendet hat.
Verkauf der Patientenkartei
Eine Ärztin für Allgemeinmedizin gab ihre Ordination Ende 2016 an einen Nachfolger ab und veräußerte dabei ihre Patientenkartei für € 30.000. Diese Kartei enthält wertvolle Informationen über die Krankengeschichte ihrer Patienten. Das Finanzamt betrachtete die Veräußerung als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Die Ärztin argumentierte dagegen, dass die Überlassung der Patientenkartei entweder als steuerfreier Umsatz aus Heilbehandlungen oder zumindest als steuerfreie Lieferung ihrer steuerbefreiten Tätigkeit (Hilfsgeschäft) anzusehen ist.
Entscheidung des BFG
Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied, dass die Veräußerung der Patientenkartei nicht unter die steuerfreien Umsätze aus einer ärztlichen Tätigkeit fällt, da die Patientenkartei nicht direkt der Heilbehandlung dient. Konkret handle es sich hierbei um ein Geschäft zur Förderung, Aufrechterhaltung und Fortführung sowie zur allfälligen Auflösung des Unternehmens. Folglich ist der Tatbestand lediglich die Übergabe von Informationen, die zwar für den Nachfolger nützlich sein mögen, aber keine unmittelbare Heilbehandlung darstellt.
Für die korrespondierende Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, für die der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die er ausschließlich für die steuerfreie Tätigkeit verwendet hat, ist das Vorliegen einer Lieferung Voraussetzung. Da der Verkauf einer Patientenkartei aber gleichzusetzen ist mit der Übertragung eines Kundenstocks und diese eine nicht-körperliche Dienstleistung darstellt, ist auch dieser Befreiungs-Tatbestand nicht erfüllt.
Fazit
Die Veräußerung eines Kundenstocks oder einer Patientenkartei durch einen Arzt wird aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes als sonstige Leistung und nicht als Lieferung angesehen und unterliegt daher der Umsatzsteuer.
Aufwendungen, die nicht betrieblich veranlasst sind, berechtigen zu keinem Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH stehen.
Jüngst hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu entscheiden, inwieweit eine unentgeltliche Wohnraumüberlassung durch eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als weitere Entlohnung für seine Geschäftsführungstätigkeit als betrieblich veranlasst gilt und daher der Vorsteuerabzug für die Gebäudeerrichtungskosten zusteht.
Rechtsansicht des VwGH
Wie der VwGH ausführt, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Geschäftsführerbezug eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Entgelts an. Um die Angemessenheit der Gesamtausstattung zu prüfen, ist die betragsmäßige Gesamtentlohnung des Geschäftsführers festzustellen, welche sich aus dem Barlohn und dem Wert der Überlassung der Wohnungsnutzung ergibt. Der Wert der Überlassung ist in diesem Fall mit dem Marktpreis und nicht mit dem Sachbezug aus der Sachbezugswerte-Verordnung anzusetzen.
Im Zuge eines Fremdvergleichs wird die Gesamtentlohnung dem Betrag gegenübergestellt, der an einen fremden Geschäftsführer geleistet werden würde. Ist die Gesamtentlohnung fremdüblich, so liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Überlässt somit eine GmbH dem Geschäftsführer Räumlichkeiten zur privaten Nutzung als Entgelt für dessen Geschäftsführungsleistungen und erbringt sie damit ein angemessenes Entgelt, so ist dieses Entgelt betrieblich veranlasst.
Fazit
Der VwGH untermauert mit der Entscheidung seine Rechtsprechung, wonach die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als betrieblich veranlasst gilt, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält. Trifft dies zu, ergibt sich daraus in weiterer Folge, dass die GmbH zum Vorsteuerabzug für die Errichtung der Dienstwohnung berechtigt ist.
Die EU-Kommission möchte im Zuge der „VAT in the Digital Age“ (ViDA) das Mehrwertsteuersystem vereinfachen und an die Digitalisierung anpassen. Zu diesen Maßnahmen zählt u.a. auch die verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung. Die ViDA–Maßnahmen sollen generell mit 2028 in Kraft treten. Deutschland hingegen holte eine ausdrückliche Genehmigung beim EU-Rat ein, um die E-Rechnungspflicht bereits im Jahr 2025 umsetzen zu können.
E-Rechnung
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem klar definierten digitalen Format erstellt, verschickt und empfangen wird, sodass sie elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Es besteht die Möglichkeit, dass Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger das strukturierte elektronische Format vereinbaren können, solange es die erforderlichen Angaben enthält. Demnach bleibt ein gewisser Spielraum für unterschiedliche Rechnungsformate offen. Wichtig ist jedoch, dass eine per E-Mail versendete PDF-Rechnung nicht mehr als elektronische Rechnung gilt.
Übergangsregelungen
Für die Jahre 2025 bis 2027 gibt es in Deutschland Übergangsfristen. Bis Ende 2026 können B2B-Umsätze (Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen) noch auf Papier oder in älteren elektronischen Formaten abgerechnet werden, jedoch nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Für 2027 bleibt diese Regelung nur für Unternehmen mit einem Umsatz unter € 800.000 gültig. Ab 2028 müssen dann alle Rechnungen den neuen Anforderungen entsprechen.
Auswirkungen für österreichische Unternehmen
Voraussetzung für die Pflicht zur elektronischen Rechnungsausstellung ist die Ansässigkeit in Deutschland. Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen daher ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, kommt es zu keiner Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung. Für österreichische Unternehmen besteht daher eine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung, sobald sie eine „feste Niederlassung“ in Deutschland betreiben, sei es als Leistender oder Leistungsempfänger.
Unabhängig von den rechtlichen Konsequenzen bieten die E-Rechnungen insbesondere den Rechnungsempfängern enorme Vorteile, da sie eine automatisierte Verbuchung ermöglichen. Weil dadurch Aufwand und Fehlerquellen reduziert werden können, werden deutsche Unternehmen in der Regel kein Interesse mehr an mehrfachen Eingangsprozessen für Rechnungen haben. Es könnte daher sein, dass deutsche Unternehmen generell zu elektronischen Rechnungen wechseln werden und diese Übermittlungsart auch einfordern.
Um die Arbeit von ehrenamtlich bzw. freiwillig Tätigen steuerlich zu unterstützen, können gemeinnützige Organisatoren, zum Beispiel Vereine, seit Jahresbeginn unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfreie Pauschalen an diese Personen bezahlen. Erfasst sind Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke dienen. Allerdings waren bisher gesetzlich anerkannte Kirchen davon ausgeschlossen, da diese Körperschaften öffentlichen Rechts darstellen.
Erweiterung mit Abgabenänderungsgesetz 2024
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird nun dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts ausgeweitet. Diese Erweiterung gilt bereits rückwirkend für freiwillige Leistungen, die nach dem 31.12.2023 erbracht wurden.
Kleines und großes Freiwilligenpauschale
Unterschieden wird zwischen kleinem und großem Freiwilligenpauschale. Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt bis zu € 30 pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000 pro Kalenderjahr. Beim großen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bis zu € 50 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei. Derartige Tätigkeiten sind insbesondere solche, die mildtätigen Zwecken oder Hilfestellungen in Katastrophen dienen. Auch eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter ermöglicht die Auszahlung des großen Freiwilligenpauschales. Die Zahlungen müssen freiwillig an die für die Körperschaft Tätigen geleistet werden und dürfen daher zum Beispiel nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehen.
Aufzeichnungspflichten
Die Körperschaften müssen über die Zahlungen an freiwillig oder ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen führen. Für jene Tätigen, denen im Kalenderjahr ein Freiwilligenpauschale von mehr als € 2.000 ausbezahlt wird, muss bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung gegenüber dem Finanzamt erstattet werden.
Als kalte Progression wird jener Effekt bezeichnet, durch den die jährlichen Lohnerhöhungen zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen. Der Lohn- bzw. Einkommensteuertarif ist nämlich progressiv ausgestaltet. Das heißt, es gibt mehrere Tarifstufen mit ansteigenden Steuersätzen. Wenn nun die Löhne jedes Jahr um die Inflationsabgeltung erhöht werden, aber die Tarifstufen weitgehend gleichbleiben, führt dies dazu, dass immer mehr Lohnanteile mit höheren Tarifstufen besteuert werden. Trotz gleichbleibendem realen Einkommen steigt somit die Steuerlast überproportional. Um die kalte Progression zu vermeiden, müssen die Tarifstufen dementsprechend ebenfalls jährlich an die Inflation angepasst werden.
Tarifstufen automatisch angepasst
Die Abschaffung der kalten Progression wurde per 1.1.2023 beschlossen. Seitdem werden die Tarifstufen der Einkommensteuer automatisch im Ausmaß von zwei Drittel der Inflationsrate angepasst. Das restliche Drittel wird von der Bundesregierung in Form von speziellen Maßnahmen abgegolten. Beträgt die Inflation für das vorangegangene Jahr 9,9%, werden die Tarifstufen automatisch um 6,6% erhöht. 3,3% werden in Form von individuell zu beschließenden Maßnahmen abgegolten. Diese Abgeltung geschieht jährlich durch das Progressionsabgeltungsgesetz (PrAG).
Das PrAG 2025 sieht unter anderem folgende Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2025 vor:
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht nur natürlichen Personen zu (auch als Mitunternehmer). Dieser setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem inv. GFB zusammen. Der Grundfreibetrag in Höhe von 15% steht jedem Steuerpflichtigen bis zu einem Gewinn von € 33.000 zu. Soweit ein Gewinn von über € 33.000 erwirtschaftet wird, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für die darüberhinausgehenden Gewinne geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte (körperliche) Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter sind insbesondere PKWs, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter.
Der inv. GFB ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt für Gewinne zwischen € 33.000 und € 178.000 13%, für die nächsten € 175.000 7% und für die nächsten € 230.000 4,5%. Insgesamt können somit aktuell höchstens € 46.400 als Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Investitionsfreibetrag
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann seit 2023 auch ein Investitionsfreibetrag (IFB) steuerlich geltend gemacht werden. Im Gegensatz zum GFB kann der IFB auch von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) genutzt werden. Der IFB steht unabhängig von der Gewinnhöhe dem jeweiligen Steuerpflichtigen zu. Auch können bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (etwa im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science) begünstigte Wirtschaftsgüter darstellen. Wertpapiere sowie Gebäudeinvestitionen sind jedoch ausgeschlossen. Nicht begünstigt sind ebenso PKWs (Ausnahme: E-PKW), gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie bestimmte Anlagen und Maschinen, welche mit fossiler Energie betrieben werden.
Wie auch beim inv. GFB kann der IFB nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren). Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der jährliche Höchstbetrag für den IFB mehrfach – je einmal pro Betrieb – geltend gemacht werden. Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%.
Fazit
Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann entweder der inv. GFB oder der IFB beansprucht werden. Je nach Investition und Gewinnhöhe ist die Vorteilhaftigkeit unterschiedlich und daher vorab zu prüfen. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne dabei.
Arbeitgeber können bestehende Betriebspensions-Direktzusagen auf Pensionskassen übertragen, also aus dem Unternehmen „auslagern“ und damit insbesondere eine Verbesserung des Bilanzbildes bewirken, da in der Bilanz die entsprechende Rückstellung für die Betriebspension wegfällt. Die Übertragung von Betriebspensionsanwartschaften oder -leistungsansprüchen auf eine Pensionskasse führt zum Schuldnerwechsel vom Arbeitgeber auf die Pensionskasse.
Vorteil für Mitarbeiter
Als Konsequenz daraus besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr, den Anwartschaftsberechtigten (Mitarbeitern) persönliche Leistungen zu erbringen. Daher kann der Leistungsberechtigte (Mitarbeiter) seine auf die Pensionskasse übertragenen Betriebspensionsansprüche nur mehr gegen die Pensionskasse und nicht mehr gegen den früheren Arbeitgeber geltend machen. Dies hat für den Leistungsberechtigten (Mitarbeiter) unter Umständen aber auch den Vorteil, dass die Firmenpension vom weiteren Unternehmensschicksal abgekoppelt und davon unbeeinflusst ist.
10%-Regel muss nicht berücksichtigt werden
Im Zusammenhang mit dieser Übertragung von Pensionsansprüchen gab es bereits bisher eine Erleichterung: sofern die Übertragung nach den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes erfolgt, muss die sogenannte 10%-Regel nicht berücksichtigt werden. Diese Regel besagt, dass für die Absetzbarkeit von laufenden Pensionskassenbeiträgen (beitragsorientierten Zusagen) als Betriebsausgabe die Summe der Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltssumme aller Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen darf. Für den einzelnen Arbeitnehmer kann also die 10%-Grenze überschritten werden, maßgeblich ist der Bruttolohnaufwand.
10%-Regel bis 2025 verlängert
Die vorgesehene Erleichterung für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen war nur für Übertragungsstichtage bis 31.12.2023 anwendbar. Um eine weitergehende (durchgängige) Anwendung zu gewährleisten, wurde die Regelung mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 für Übertragungsstichtage bis 31.12.2025 verlängert. Arbeitgeber können daher noch länger alle Vorteile einer steuerbegünstigten Übertragung alter Pensionszusagen in eine Pensionskasse nützen.